Beurlaubungen

November 29, 2023 1:02 pm

Das Verfahren für Beurlaubungen ist nach § 69 (3) des Hessischen Schulgesetzes vom 02.08.2002 wie folgt geregelt:

Wenn ein Kind länger als 2 Tage beurlaubt werden soll, muss rechtzeitig ein begründeter Antrag an die Schulleitung gestellt werden. Dies gilt im Besonderen für die Beurlaubung in Verbindung mit Ferien, die in der allgemeinen Ferienordnung vom 14.10.2004 (Amtsblatt 11/04, Seite 904) noch einmal gesondert geregelt wird: 

„Schülerinnen und Schüler können unmittelbar vor oder nach einem Ferienabschnitt nur in Ausnahmefällen und aus wichtigen Gründen beurlaubt werden. Entsprechende Anträge sind von den Eltern grundsätzlich spätestens drei Wochen vor Beginn des jeweiligen Urlaubs (wenn er vor einem Ferienabschnitt liegt) bzw. spätestens drei Wochen vor Beginn des jeweiligen Ferienabschnitts (wenn der Urlaub nach diesem Ferienabschnitt liegt) bei der Schulleitung schriftlich zu stellen und zu begründen. 

Die Schulleitung entscheidet über die Beurlaubung. Kostengünstigere Buchungen sind kein Beurlaubungsgrund im Sinne der Verordnung und können nicht genehmigt werden. Bitte bedenken Sie dies bei Ihrer Urlaubsplanung.“